Urteil des Bundessozialgerichts

Revision zurückgewiesen!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 02.04.2014 die Revision zum Urteil des Landessozialgerichts vom 20.02.2103 zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass Kardiologen und andere Fachgebiete nicht berechtigt sind, in der vertragsärztlichen Versorgung MRT-Leistungen zu erbringen.

In der Begründung heißt es: "Der Genehmigung stehe entgegen, dass der Kläger über keine der geforderten Facharztbezeichnungen verfüge. [...] Die Konzentration der kernspintomographischen Leistungen bei den Radiologen diene der Qualitätssicherung sowie der Wirtschaftlichkeit der Versorgung." Den ausführlichen Bericht des BSG lesen Sie in dem Terminbericht des BSG (pdf-Dokument rechter Kasten).

Zuvor ist das Landessozialgericht der Argumentation der DRG gefolgt und hat am 20.02.2013 entschieden, dass Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen nach der Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) und der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie (MR-AngioV) haben. Wir haben darüber berichtet.