EU-Ausnahmeregelung

ZVEI und DRG begrüßen EU-Ausnahme für Magnetresonanztomografie

Frankfurt am Main, 7. Oktober 2013 – Nach rund zehn Jahren intensiver Begleitung einer Arbeitsschutz-Richtlinie durch den ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie) und die DRG (Deutsche Röntgengesellschaft) wurde kürzlich vom Europäischen Rat beschlossen, dass die Magnetresonanztomographie weiterhin uneingeschränkt eingesetzt werden kann. Die Richtlinie befasst sich mit den kurzfristigen Wirkungen elektromagnetischer Felder (EMF) auf Beschäftige in verschiedenen Branchen. Davon waren ohne die beschlossene Ausnahme zunächst auch Ärzte, medizinisch-technische Assistenten und andere Anwender im Gesundheitssystem betroffen.

Die sogenannte EMF-Richtlinie wurde komplett überarbeitet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft. In Deutschland obliegt die Umsetzung dem Bundesarbeitsministerium. Der ZVEI und die DRG plädieren für eine zügige Umsetzung nahe an der jetzt verabschiedeten EU-Regelung, welche die medizinische Versorgung in dem Maß gewährleistet wie bisher. Unüberwindbare Anforderungen an die Arbeitssicherheit für Krankenhäuser und niedergelassene Radiologen müssen vermieden werden. Zudem bieten bestehende gesetzliche Regelungen bereits jetzt ausreichend Schutz für die Beschäftigten in der Gesundheitsversorgung.

Die Magnetresonanztomographie (MRT) ist ein zentrales Verfahren der bildgebenden Diagnostik, in Deutschland sind derzeit rund 2.400 MRTs im Einsatz. Die Nachteile für die Gesundheitsversorgung wären in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie teilweise verheerend gewesen und hätten auch den Forschungsbereich in diesem zukunftsträchtigen Feld der Diagnostik massiv eingeschränkt. Die verschärften und sachlich nicht gerechtfertigten Arbeitsschutzmaßnahmen hätten dem Fachpersonal beispielsweise die Durchführung invasiver Verfahren und die wichtige Betreuung von Älteren oder Kindern während der Untersuchungen unmöglich gemacht.

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Ansprechpartner für die Presse bei der DRG: Florian Schneider, Telefon: 030 916 070 19