Fachkunden im Strahlenschutz in der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung: Bundesärztekammer teilt Auffassung der DRG

Mit der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung von 2018 wurde bei Facharzt-Weiterbildungen, in welchen die Durchführung fachspezifischer radiologischer Untersuchungen verankert ist, ein Weiterbildungsblock zum Strahlenschutz eingeführt. Der Weiterbildungsinhalt bzw. die Anforderung „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlichen Strahlenschutz“ ist dabei als Handlungskompetenz verankert worden.

Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat sich nun mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die Anforderung des Weiterbildungsinhaltes „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz“ mit der Ableistung aller für den Fachkundeerwerb erforderlichen Kurse erfüllt und als Voraussetzung zur Prüfungszulassung ausreichend sei. Ein Nachweis der Fachkunde Strahlenschutz sei damit für die Prüfungszulassung nicht erforderlich.

Die Deutsche Röntgengesellschaft, die Konferenz der Lehrstuhlinhaber für Radiologie e.V. (KLR), dem Chefarztforum der DRG (CAFRAD), der Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (GPR), dem Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR), der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie (DGNR) und dem Berufsverband Deutscher Neuroradiologen (BDNR) hatten zuvor gemeinsam in einem Schreiben die BÄK darauf hingewiesen, dass die Regelungen zu den fachgebietsspezifischen Fachkunden im Strahlenschutz in der neuen Weiterbildungsordnung in einer strikten Auslegung ihrer Umsetzung zu einer sehr problematischen Flaschenhalssituation in den Kliniken führen würde und die Verknüpfung von Weiterbildungsordnung und Strahlenschutzrecht den Umfang der Weiterbildungsbefugnis von Nicht-Radiolog:innen und die zeitgerechte Zulassung von Weiterbildungsassistent:innen zur Prüfung im entsprechenden Gebiet gefährde.

Begründet wurde dies u.a. damit, dass in vielen Fällen mangels eigener Fachkunde bei Weiterbildungsbefugten der anderen Fächer, fehlender gerätetechnischer Infrastruktur und fehlender Untersuchungszahlen mehrmonatige Rotationen in die Radiologie erforderlich würden, in Zeiten der Personalverknappung und Leistungsverdichtung jedoch die hierfür erforderliche Personalkapazität in den nicht-radiologischen Fächern schlicht nicht vorhanden sei. Dies hätte wiederum zur Folge, dass Radiologische Weiterbildungsbefugte verstärkt mit Anfragen von Zuweisern konfrontiert würden, für Kolleg:innen Sachkunden für die Erlangung von Fachkunden im Strahlenschutz zu bestätigen. Die KLR, CAFRAD und die DRG hatte hierzu bereits eine Handlungsempfehlung für Radiologinnen und Radiologen veröffentlicht.

Umso erfreulicher ist nun, dass die BÄK nicht nur diese Auffassung teilt, sondern auch unseren Lösungsvorschlag unterstützt, dass die „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde“ allein die notwendigen Strahlenschutzkurse (Grund- und Spezialkurs) beinhalten, nicht jedoch die Sachkunde. Damit werden die an sich unabhängigen Gebiete der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern und die Belange der Strahlenschutzgesetze des Bundes entflechtet und ganz in ihrem ursprünglichen Sinne würde die Fachkunde wieder auf das erforderliche Wissen zur sicheren Anwendung von Röntgenstrahlung abzielen und sich von einer berufszugehörigen bzw. facharztspezifischen Handlungskompetenz lösen. Zudem werden so die Belange von Weiterbildungsbefugten und -assistent:innen gestärkt, ohne eine Überlastung der beteiligten Institutionen oder unnötige interdisziplinäre Konflikte zu provozieren.

Fachkunden im Strahlenschutz: Sachstand 2023

Die meisten Landesärztekammern sind den Empfehlungen der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ der Bundesärztekammer gefolgt und legen als Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde aktuell allein die notwendigen Strahlenschutzkurse (Grund- und Spezialkurs) fest, nicht jedoch die Sachkunde. Demgegenüber fordern einzelne Landesärztekammern nach wie vor noch die vollen Fachkunden (also Kurse und Sachkunde-Nachweise entsprechend der durch die jeweilige LÄK für die einzelnen Fächer definierten „erforderlichen“ Fachkunden). Die radiologischen Fachverbände sind mit den oben genannten LÄK im Gespräch, um auch hier eine Lösung zu finden.
Bis dahin ist in diesen Fällen für die Betroffenen Weiterbildungsassistent:innen anderer Fächer nur eine Rotation in die Radiologie unter Ableistung der in den Fachkunderichtlinien vorgegebenen Zeiten und Zahlen möglich, um ein Sachkundezeugnis zu erlangen. Klinisch ist das weder auf der Seite der anderen Fächer noch auf der Seite der Radiologie realistisch umsetzbar. Erwartungsgemäß gibt es in den betroffenen Kammerbezirken erste Anfragen anderer Fächer an die Radiologie zur Ausstellung von „Gefälligkeitsbescheinigungen“. Neben einem offenen Verstoß gegen die Strahlenschutzgesetzgebung kann dies nicht im Sinn der LÄK sein. Bis zu einer Lösung des Problems sind unsere Mitglieder und Weiterbildungsbefugten in den betroffenen LÄK gehalten, nach den Handlungsempfehlungen der Konferenz für Lehrstuhlinhaber in der Radiologie KLR und dem Chefarztforum der DRG CAFRAD vorzugehen. Dies wird zwangsläufig dazu führen, dass Weiterbildungsassistentinnen und –assistenten anderer Fächer wegen fehlender Fachkundezeugnisse nicht zur Prüfung zugelassen werden. Möglicherweise bedarf es aber gerade dieses Drucks von außen und durch andere Fächer, um auch in den von der Empfehlung der BÄK abweichenden LÄK eine Änderung des Prozederes zu erreichen.