Zum Einsatz von Kontrastmitteln in der medizinischen Bildgebung

Die Entscheidung für die Gabe von Kontrastmitteln in der medizinischen Bildgebung erfolgt immer und ausschließlich anhand der Indikation sowie möglicher Kontraindikationen. Dies schließt explizit gadoliniumhaltige Kontrastmittel ein, die im Rahmen von MRT-Untersuchungen zum Einsatz kommen. Entsprechend gilt auch hier: Nicht alle MRT-Untersuchungen benötigen die Gabe von Kontrastmitteln, die ärztliche Entscheidung darüber ist immer abhängig von der Indikation und dem Gesundheitszustand des Patienten. So kann beispielsweise eine hochgradige Niereninsuffizienz eine Kontraindikation für die Gabe gadoliniumhaltiger MRT-Kontrastmittel sein.

Die Vergütung spielt bei der Entscheidung für oder gegen die Gabe von Kontrastmitteln aus ärztlicher und ethischer Sicht keine Rolle. Richtig ist, dass im ambulanten Sektor die Abrechnung von Kontrastmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Dabei haben sich die Kassen stets an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten.

Weiterführende Informationen zu den derzeit von den Krankenkassen in den einzelnen Bundesländern praktizierten Vergütungsmodellen im ambulanten Sektor bietet der Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR).

veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2019