Der DRG-Justitiar informiert

Wesentliche Aspekte der Aufklärung nach dem Patientenrechtegesetz

1.    Person des Aufklärungspflichtigen

Nach der Neuregelung des § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB ist vorgesehen, dass die Aufklärung mündlich entweder durch den Behandelnden selbst oder durch eine „Person“ erfolgen muss, „die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt“. Während der Referentenentwurf des Patientenrechtegesetzes noch die einschränkende Regelung enthielt, dass die Aufklärung ausschließlich durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten erfolgen muss, wurde der Wortlaut des § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB im Regierungsentwurf dahingehend abgeändert, dass die Aufklärung auch durch eine Person möglich ist, die über die zur Durchführung der Maßnahme „notwendige Befähigung“ verfügt. Hintergrund dieser Änderung war die ansonsten im arbeitsteiligen Berufsalltag, im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz und die Einhaltung von Dienstplänen, nicht mögliche rechtliche und praktische Umsetzung der Anforderungen an eine Aufklärung. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Begriff der „Befähigung“ durch den Begriff der „Ausbildung“ ausgetauscht. Danach kann die Aufklärung auch durch eine Person erfolgen, die aufgrund ihrer abgeschlossenen fachlichen Ausbildung die theoretische Befähigung zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahme erworben hat, auch wenn sie noch nicht die praktische Erfahrung besitzt, die für eine eigenständige Durchführung unverzichtbar wäre. Diese Änderung trägt der bisherigen Praxis Rechnung, dass die Aufklärung auf einen Weiterbildungsassistenten delegiert werden kann, wenn dieser bereits theoretisch über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, den Eingriff jedoch praktisch nicht eigenständig, sondern nur unter Aufsicht durchführen darf. Im Hinblick auf die Aufklärung im Vorfeld zu radiologischen Maßnahmen bedeutet dies, dass es sich bei dem Aufklärenden um einen Arzt mit entsprechender Fachkunde im Sinne der RöV handeln muss.

2.    Aushändigung von Abschriften der Aufklärungsformulare

Weitere formelle Voraussetzung für eine wirksame Aufklärung ist die Durchführung eines mündlichen Gesprächs. Schriftliche Informationen dürfen nur ergänzend ausgehändigt werden. Werden im Rahmen des Aufklärungsgesprächs bzw. der Einwilligung vom Patienten Unterlagen unterzeichnet, so sind ihm nach § 630e Abs. 2 S. 2 BGB davon Abschriften auszuhändigen. Da der Gesetzeswortlaut kein Verlangen oder Auskunftsbegehren des Patienten voraussetzt, ist er dahingehend auszulegen, dass dem Patienten ungefragt Abschriften von sämtlichen unterschriebenen Formularen zu übergeben sind. Auch die Gesetzesbegründung enthält hierzu keine weiteren Erläuterungen bzw. Hinweise auf Ausnahmefällen, in denen von einer Aushändigung der Abschriften abgesehen werden kann. Zurückzuführen ist diese Vertragsverpflichtung vermutlich auf eine in der politischen Diskussion erhobene Forderung nach einem so genannten Patientenbrief, mit welchem dem Patienten allgemein verständliche, umfassende Informationen über die durchgeführte Behandlung überlassen werden sollten. Es sei jedoch der Hinweis erlaubt, dass wenn die Aufklärung hingegen lediglich in der Behandlungsdokumentation ohne Unterzeichnung eines weiteren Formulars notiert wird, eine Aushändigung der Dokumentation ohne Anforderung nicht erforderlich ist. § 630e Abs. 2 S. 2 BGB spricht ausdrücklich von Unterlagen, die der Patient unterzeichnet hat. Im Übrigen steht dem Patient der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 630g BGB zu.

Münster, den 29.05.2013

Dr. Peter Wigge, Justitiar der DRG

veröffentlicht am Montag, 27. Mai 2013